Land Brandenburg Logo

Bauherreninformation

Bauablaufplan

Baugrundstück

Ein Baugrundstück erhält man durch:

  • Abschluss eines notariellen Vertrages zum Kauf eines Grundstücks oder Kauf einer noch zu vermessenden Teilfläche aus einem Grundstück
  • Erbfolge / Schenkungsvertrag

Es ist empfehlenswert, sich im Vorfeld bei der Gemeinde / Bauaufsichtsbehörde über die bauplanungsrechtlichen Festsetzungen des Baugrundstückes zu informieren.

Größe und Art des Bauwerks sind in der Regel dem Bauherrn nicht freigestellt. Die Entscheidung wird vielmehr durch vielerlei öffentliche Vorschriften beeinflusst.

Informieren Sie sich über die rechtlichen Eigenschaften des Baugrundstückes durch Einsichtnahme in das Grundbuch bzw. beauftragen Sie damit den Notar oder den ÖbVI.

 

Bauantrag

Der Bauantrag wird unter maßgeblicher Mitwirkung des Objektplaners durch den Bauherren bei der Unteren Bauaufsichtsbehörde gestellt.

Um das Bauvorhaben planen und letztlich auf dem Baugrundstück lage- und höhenmäßig richtig einordnen zu können, erhält der Bauherr / Objektplaner vom ÖbVI den Amtlichen Lageplan.

Der Amtliche Lageplan enthält u.a. den amtlichen Katasterbestand sowie die planungsrelevante Topographie (Häuser, Wege, Strassen, Bäume etc.) in einem übersichtlichen Maßstab und vermittelt somit dem Objektplaner einen Eindruck über das Baugrundstück mit all seinen Eigenschaften.

Sind die mit dem Bauherrn abgestimmten Bauzeichnungen fertiggestellt, empfiehlt es sich, dass der ÖbVI das Bauvorhaben in den Amtlichen Lageplan einträgt. Dieser Amtliche Lageplan wird vom Bauherrn, dem Objektplaner und dem ÖbVI unterschrieben. Die Richtigkeit der nach der Bauvorlagenordnung urkundsrelevanten Tatbestände an Grund und Boden bescheinigt der ÖbVI mit seinem Dienstsiegel.

 

Bauausführung

Nach Erhalt der Baugenehmigung kann mit der Bauausführung begonnen werden.

Aufgrund der Kostenintensität der Erdarbeiten ist es zweckmäßig, insbesondere bei Kellerbauten, die Baugrube in ihrer Lage und Höhe durch eine Grobabsteckung örtlich zu markieren.

Ist die Baugrube ausgehoben, folgt die Feinabsteckung. Dabei werden die Außenmaße des Bauwerkes nach Lage und Höhe durch den Vermessungsingenieur in die Örtlichkeit auf Schnurgerüst bzw. Pfähle (mit Nagel) übertragen. Hierdurch wird die Baufirma in die Lage versetzt, das Bauvorhaben entsprechend den Vorgaben der Baugenehmigung zu errichten. Sobald die Bodenplatte fertiggestellt ist bzw. die Ecken des Bauvorhabens erkennbar sind, veranlasst der Bauherr die Kontrollmessung. Der Vermessungsingenieur überprüft, ob das Bauwerk den Vorgaben der Baugenehmigung in Lage und Höhe entspricht und stellt eine Bescheinigung (nach BbgBO §72 Abs.9) darüber aus.

 

 

Baufertigstellung

Sind die Bauarbeiten weitestgehend abgeschlossen, zeigt der Bauherr der Bauaufsichtbehörde die Fertigstellung des Bauwerks an. Die Bauaufsichtsbehörde führt daraufhin die Schlussabnahme durch.

Mit Baufertigstellung ist der Bauherr außerdem verpflichtet, sein Gebäude durch den ÖbVI zur Fortführung des amtlichen Katasternachweises einmessen zu lassen (BbgVermG §23 (2)). Mit dieser Gebäudeeinmessung wird das Bauwerk in den amtlichen Nachweis (Liegenschaftskarte) übernommen.

Im Sinne einer Kostenersparnis für den Bauherren erledigt der ÖbVI die örtlichen Arbeiten zur Gebäudeeinmessung zum Zeitpunkt der Kontrollmessung. Das geschieht immer dann, wenn mit dem Aufmaß zur Kontrollmessung der Grundriss des späteren Gebäudes erkennbar ist.

 

Checkliste für den Bauherren

zur Realisierung der Bauvermessungsleistungen:

  • amtliche Liegenschaftskarte (Flurkarte) oder sonstige Karten (wenn vorhanden)
  • Auszug aus dem Grundbuch Abt.II bzw. Notarvertrag zur Eintragung eventuell vorhandener Dienstbarkeiten in den Amtlichen Lageplan (wenn vorhanden)
  • geplantes Bauprojekt und Angabe zu dessen Einordnung auf dem Grundstück für die Eintragung in den Amtlichen Lageplan
  • ggf. Unterlagen zu den anliegenden Medien (Gas, Trink-, Schmutz- und Regenwasser, Strom Telekommunikation) für Eintragung in den Amtlichen Lageplan
  • nach Erteilung der Baugenehmigung; Einsichtnahme in die Baugehmigung durch den ÖbVI → Absteckung
  • Mitteilung über die Fertigstellung der Keller- bzw. Bodenplatte →Einmessung gemäß §72 Abs.9 Brandenburgische Bauordnung (Kontrollmessung) und ggf. Gebäudeeinmessung gemäß §23(2) Brandenburgisches Vermessungsgesetz
  • ggf. Mitteilung über die Fertigstellung der Bauvorhaben an den ÖbVI → Gebäudeeinmessung gemäß §23(2) Brandenburgisches Vermessungsgesetz (sofern nicht bereits mit Kontrollmessung erledigt)